Die Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 AO von einhalb Prozent pro Monat begegnet schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH, Beschlüsse vom 25.4.2018, IX B 21/18 und vom 3.9.2018, VIII B 15/18). Da die Rechtsfrage beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) anhängig ist, ruht das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 S.2 AO. …
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