Status des Geschäftsführers bei „mittelbarer“ Sperrminorität

LSG Hessen, Urteil vom 06.07.2017 – L 8 KR 61/16; juris


I. Der Fall
Der Kläger ist zu 33,5 % an der C-AG beteiligt. Nach den Statuten der C-AG wer-den Beschlüsse mit einer Mehrheit von 75 % gefasst. Die C-AG ist Alleingesell-schafterin der Q-GmbH, deren (Fremd-) Geschäftsführer der Kläger ist. Zwischen dem Kläger und der Q-GmbH besteht ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag Der Vertrag sieht die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB vor. Im Weiteren enthält der Vertrag u.a. Regelungen hinsichtlich der Urlaubszeit, zur Ver-gütung in Form eines Jahresfestgehalts von 200.000 EUR, zahlbar in 12 gleichen Raten, zu einem Firmenwagen sowie zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Q-GmbH beantragte nach § 7a SGB IV die Statusfeststellung hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers bei ihr. Die Beklagte stellte mit Bescheid fest, dass die Tä-tigkeit des Klägers bei der Q-GmbH als mittelbar beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aus-geübt werde.
Gegen die Feststellung erhoben die Q-GmbH und der Kläger Widerspruch und gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass kein sozialversi-cherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe. Dier hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zum Landessozialgericht blieb ohne Erfolg.

II. Die einschlägigen Vorschriften

§ 2 Abs. 1 SGB IV
Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fort-setzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (Rentenversicherung)
Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind [..].

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Krankenversicherung)
Versicherungspflichtig sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind [..].

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI (Pflegeversicherung)
Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versiche-rungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind;

§ 25 Abs. 1 SGB III (Arbeitslosenversicherung)
Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind.

§ 7 Abs. 1 SGB IV Beschäftigung
Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeits-verhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Wei-sungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsge-bers.

III. Die Lösung des Gerichtes

  1. Leitsatz (nicht amtlich):
    Hat ein GmbH-Geschäftsführer auf die Entscheidungen der herrschenden Gesell-schaft einen derartigen Einfluss, dass ihm als Geschäftsführer der beherrschten Gesellschaft nicht genehme Weisungen nicht erteilt werden können, so fehlt die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende persönliche Abhängigkeit.
  2. Aus den Gründen:
    Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäf-tigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsor-ganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeit-nehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingeglie-dert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäf-tigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Um-ständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine werten-de Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangs-punkt der versicherungs¬rechtlichen Prüfung ist dabei das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der formellen Vereinbarung regelmäßig vor.
    Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Betei-ligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus ge-zogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbe-achtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Ver-einbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. zum Vor-stehenden BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R -, juris Rn. 16).
    Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Hat ein GmbH-Geschäftsführer aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluss auf die Ent-scheidungen der Gesellschaft, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss ver-hindern kann, so fehlt die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende persönliche Abhängigkeit (BSG, Urteil vom 14. De-zember 1999, B 2 U 48/98 R, juris). Dies ist immer der Fall, wenn der Geschäftsfüh-rer Mehrheitsgesellschafter ist, er also über die Hälfte des Stamm¬kapitals der Ge-sellschaft oder mehr verfügt (BSGE 23, 83, 84; BSGE 42, 1, 2), und zwar auch dann, wenn er von der ihm zustehenden Rechtsmacht tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidung anderen überlässt (BSG SozR 3-4100 § 168 Nrn. 5 und 8; BSGE 66, 69, 71). Unter Umständen genügt aber schon ein geringerer Kapi-talanteil, insbesondere wenn er über eine Sperrminorität verfügt, die sich u.a. da-rauf erstreckt, ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern (vgl. BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; SozR 3-4100 § 168 Nr. 8).
    Maßgeblich ist somit die aus der Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft folgende Rechtsmacht, die für ein Beschäftigungsverhältnis typischen missliebigen Weisun-gen, wie die Geschäfte zu führen sind, zu verhindern. Dies gilt entsprechend für verbundene Unternehmen, z.B. bei einer GmbH Co KG, wenn die GmbH als Kom-plementär einen entscheidenden Einfluss auf die KG besitzt und der Gesellschaf-ter-Geschäftsführer über seine Beteiligung an der GmbH einen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungen der KG ausüben kann. Das BSG hat auf solche Sachverhalte die für die Beschäftigung von Gesellschaftern als Geschäftsführer der GmbH entwickelten Grundsätze entsprechend angewandt (BSG, Urteil vom 20. März 1984, 7 Rar 70/82, juris). Für das Verhältnis anderer miteinander verbundener Gesellschaften wie hier einer GmbH, deren Allein¬gesellschafterin eine Aktiengesell-schaft ist kann nichts anderes gelten, sofern hier die gleiche Situation besteht, dass der GmbH-Geschäftsführer auf die Entscheidungen der herrschenden Gesell-schaft einen derartigen Einfluss hat, dass ihm als Geschäftsführer der beherrsch-ten Gesellschaft Weisungen nicht erteilt werden können. Das BSG erkennt Veto-rechte eines Minderheitengesellschafters allerdings nur an, wenn sie generell also nicht nur bezogen auf einzelne Gegenstände der Unternehmenspolitik (z.B. Erwerb von Grundstücken, Gründung von Niederlassungen) Weisungen verhindern (Urteil vom 24. September 1992, 7 Rar 12/92, juris). Zudem verlangt das BSG in seiner neueren Rsprg., dass die Minderheitenrechte im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein müssen. Lediglich schuldrechtlich wirkende Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern, die auf ein weisungsfreies Tätigwerden des GmbH-Geschäftsführers zielen, sind nicht ausreichend (BSG, Urteile vom 11. November 2015, B 12 KR 10/14 R u.a.). Zwar bezieht sich diese Rsprg. unmittelbar nur auf schuldrechtliche Vereinbarungen der Gesellschafter einer GmbH, jedoch kann ihr nach Auffassung des Senats ein allgemeiner Rechtssatz entnommen werden, dass für die Statusfeststellung nur solche Minderheitenrechte von Bedeutung sind, die nicht formlos abänderbar und nach außen hinreichend dokumentiert sind.
    Ein solcher Fall eines entscheidenden Einflusses auf die Gesellschaft, die eine Verhinderung jeglicher Weisungen ermöglicht, liegt in Bezug auf den Kläger zu 1) vor. Zwar enthält sein Anstellungsvertrag mit der Klägerin zu 2) die Verpflichtung, Weisungen der Gesellschaft zu befolgen. Jedoch hat der Kläger zu 1) als Ge-schäftsführer der Klägerin zu 2) eine Rechtsposition, mit der er genau solche Wei-sungen bei der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit verhindern und damit wie ein selbständiger Unternehmer agieren kann. Das folgt aus seiner Beteiligung an der C. AG als Alleingesellschafterin der Klägerin zu 2) mit einem Aktienanteil von 33,5%. Dieser Aktienanteil ermöglicht dem Kläger zu 1), in der Aktionärsversamm-lung der C. AG ihm missliebige Beschlüsse zu verhindern, da gemäß Art. 13 der Statuten der C. AG die Generalversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 75% der vertretenen Aktienstimmen entscheidet. Der Kläger zu 1) verfügt somit über eine Sperrminorität.
    [..]
    Die Kostenentscheidung beruht für alle Beteiligten auf § 193 SGG. Der Senat gibt seine bisherige Rsprg., wonach in Statusfeststellungssachen bei gemeinsamer Klage von Beschäftigtem und Arbeitgeber eine getrennte Kostenentscheidung zu treffen sei, auf. Nach der Rechtsauffassung des BSG liegt in solchen Fällen eine subjektive Klagehäufung bei einem einheitlichen Streitgegenstand vor, weshalb die Anwendung des Gerichtskostengesetzes und der VwGO bereits ausgeschlossen sei, wenn nur einer der Kläger – wie vorliegend der Kläger zu 1) – zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 B 12 KR 23/13 R, juris Rn. 33). Dem schließt sich der Senat im Interesse der Rechtseinheit an.
    IV. Die praktische Bedeutung
    Das LSG Hessen gibt in dieser aktuellen Entscheidung noch einmal einen Über-blick über die Rechtsprechung zur Frage der Sozialversicherungspflicht von Ge-schäftsführern.
    Maßgeblich ist beim Gesellschaftergeschäftsführer die aus der Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft folgende Rechtsmacht, die für ein Beschäftigungsverhältnis typischen missliebigen Weisungen, wie die Geschäfte zu führen sind, zu verhin-dern.
    In der Praxis ist die Fragestellung der Sozialversicherungspflicht der Geschäftsfüh-rer keineswegs auf einfache GmbH beschränkt, sondern kann – wie der Fall zeigt – auch zu einer differenzierten Würdigung bei Unternehmensbeteiligungen Anlass geben.
    Hier nahm das LSG eine selbständige Tätigkeit des Geschäftsführers an, obwohl dieser gar keine Anteile an der GmbH hatte – also als Fremdgeschäftsführer tätig war. Da er aber aufgrund seiner Beteiligung an der Alleingesellschafterin deren Willensbildung jedenfalls insoweit lenken konnte, dass keine Beschlüsse gegen seinen Willen gefasst werden konnten, reichte diese Sperrminorität bei der Allein-gesellschafterin aus, um die Tätigkeit als selbständig zu beurteilen. Dass der An-stellungsvertrag typische Merkmale eines Arbeitsvertrags auswies war für die Beur-teilung dann nicht mehr ausschlaggebend.
    Im Besprechungsfall war eine Kapitalgesellschaft (AG) an einer anderen Kapitalge-sellschaft (GmbH) beteiligt. Das Gericht hat für die sozialversicherungsrechtliche Würdigung dieser Konstellation Rechtsprechung des BSG zur GmbH & Co. KG herangezogen, bei der die Kapitalgesellschaft als Komplementärin Gesellschafterin einer Personengesellschaft ist.
    Bei der GmbH & Co. KG kann es für die Beurteilung der Tätigkeit eines Gesell-schafters für die KG darauf ankommen, ob er bei der Komplementär-GmbH mehr-heitsbeteiligt ist und die Komplementärin nach dem Gesellschaftsvertrag der KG ihrerseits einen beherrschenden Einfluss auf die KG besitzt (BSG, Urteil vom 20.3.1984, 7 Rar 70/82, HFR 1985, 482). Verfügt die Komplementärin nach dem Gesellschaftsvertrag dagegen über keinen bestimmenden Einfluss auf die KG, so wird die Tätigkeit des Gesellschafters für die KG selbst dann als sozialversiche-rungspflichtige Beschäftigung zu beurteilen sein, wenn er an der Komplementärin mehrheitsbeteiligt ist (BSG Urteil vom 15.12.1981, 2 RU 27/80, BlStSozArbR 1982 S. 238).
    Wichtig ist, dass die Frage der abhängigen Beschäftigung nicht nur bei Kapitalge-sellschaften, sondern sehr wohl auch bei Personengesellschaften von Bedeutung sein kann.
    So hat beispielsweise das SG Darmstadt eine abhängige Beschäftigung des Ge-sellschafters einer OHG u.a. deswegen verneint, weil er aufgrund einer Stimm-rechtsvereinbarung über eine ausreichende Rechtsmacht in der OHG verfügte (SG Darmstadt, Urteil vom 27. 8. 2012, S 8 KR 767/11, DStR 2012, 2611).
    Unkritisch ist der sozialversicherungsrechtliche Status – auch eines „Minderheits-gesellschafters“ – einer Personengesellschaft dann, wenn die Arbeitskraft nur als Gesellschafterbeitrag eingebracht wird und sich das unternehmerische Risiko im Erfolg oder Misserfolg der Unternehmung niederschlägt.
    Kritisch zu beleuchten sind aber die Fälle, in denen die Minderheitsgesellschafter eine gewinnun¬abhängige Tätigkeitsvergütung erhalten und zudem aufgrund der Beschlussfassungsbestimmungen im Gesellschaftsvertrag nicht in der Lage sind, missliebige Weisungen in Form von Gesellschafterbeschlüssen – insbesondere zu Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit – zu verhindern. Enthält der Gesellschaftsver-trag oder gar ein Anstellungsvertrag auch noch arbeitnehmer¬typische Regelungen zur „Lohnfortzahlung“ im Krankheitsfall, zu Urlaubszeiten und ähnlichem, so liegt die Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV nahe. Die Prüfdienste der Rentenversicherungs¬träger haben hier aktuell einen Prüfungsschwerpunkt.
    V. Anmerkung
    Interessant sind auch noch die Ausführungen des LSG Hessen zu der Kosten-entscheidung. Bei Bescheiden die gleichermaßen den Auftraggeber wie den Auf-tragnehmer betreffen – insbesondere also Statusfeststellungsbescheide – wird man spätestens bei der Klageerhebung sorgfältig prüfen müssen, ob die Klage zusätzlich zum Auftraggeber auch noch vom Auftragnehmer erhoben werden soll. Dies führt nämlich dazu, dass bei einheitlicher Kostenentscheidung keine Gerichts-kosten anfallen und sich die Rechtsanwaltsvergütung nach den viel niedrigeren Betragsrahmengebühren richten. Dies kann für die Mandanten allerdings problematisch werden, wenn sie mit dem Prozessbevollmächtigten eine Ver-gütungsvereinbarung getroffen haben und dann – im Falle des Obsiegens – nur die niedrigen Betragsrahmengebühren als notwendige Aufwendungen erstattet werden. Vor diesem Hintergrund kann es aus Kostengründen vorteilhaft sein, wenn die Klage nur seitens des Auftraggebers erhoben wird. Der Auftragnehmer ist dann sowieso zwingend nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen und auf diese Weise am Pro-zess zu beteiligen.

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