BSG, Urteil v. 16.08.2017 – B 12 KR 14/16 R, BeckRS 2017, 130604
Ehrenamtliche Tätigkeit erhält ihr Gepräge durch die Verfolgung ideeller Zwecke und Unentgeltlichkeit. Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen regelmäßig nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit im Sinne eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Ehrenamtliche Tätigkeit unterscheidet sich durch ihr Gepräge grundlegend von erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Die Unentgeltlichkeit ist Ausdruck dafür, dass die Tätigkeit ohne Erwerbsabsicht ausgeübt wird.
Die Unentgeltlichkeit zeigt sich darin, dass für das ehrenamtliche Engagement keine Gegenleistung erbracht und erwartet, sondern allenfalls eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, die Aufwände konkret oder pauschal abdeckt.