SG Dortmund, Beschluss vom 05.02.2018 – S 34 BA 1/18 ER
In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ging es um die Sozialversicherungspflicht von Taxifahrern, die in einem „Mietmodell“ als selbständige Nachunternehmer behandelt wurden. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Rentenversicherung das Vorliegen zumindest bedingten Vorsatzes des Auftraggebers im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet. Das Gericht hat vor allem auch einem in der Praxis häufig anzutreffenden Argument eine Absage erteilt: Allein der Umstand, dass eine sozialversicherungsrechtliche Statusprüfung nach § 7a SGB IV zu Beginn der Tätigkeit der Taxifahrer im Nachhinein als sinnvoll erscheine, rechtfertige nicht die Annahme eines zumindest bedingten Vorsatzes des Vorenthaltens der Sozialversicherungsbeiträge. Mangels Vorsatzes, so das Gericht, käme weder die verlängerte Verjährungsfrist von 30 Jahren in Betracht noch die Erhebung von Säumniszuschlägen.