Rückforderung und steuerliche Behandlung von Arbeitnehmeranteilen

Beitragsschulder des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist der Arbeitgeber, § 28e S. 1 SGB IV.

Nach § 28g S. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber aber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.

Eine Inanspruchnahme des Beschäftigten kann allerdings nur und ausschließlich durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden, § 28g S. 2 SGB IV. Deshalb kommt eine Inanspruchnahme nicht mehr in Betracht, nachdem das Beschäftigungsverhältnis beendet ist oder wenn kein Lohn oder Gehalt mehr auszuzahlen ist.

Ein unterbliebener Abzug darf auch nur bei den jeweils drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.

Rechtsirrtümer des Arbeitgebers hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Beiträge sind in der Regel verschuldet, da der Arbeitgeber öffentlich-rechtlich verpflichtet ist und sich bei Zweifeln – die er bei Kenntnis unklarer Sach- und Rechtslage haben muss – jederzeit erkundigen kann
(KassKomm/Wehrhahn, 101. EL September 2018, SGB IV § 28g Rn. 8-13).

Unter den „drei nächsten Lohn-/Gehaltszahlungen“, bei denen eine Nachholung zulässig ist, sind die auf die Arbeitsentgeltzahlung, von der der Beitragsabzug hätte erfolgen müssen, folgenden drei Abrechnungszeiträume zu verstehen, für die Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV (nach) zu zahlen ist (LAG Köln 6.2.1991 – 7 (6) Sa 441/90). (Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Roßbach, 5. Aufl. 2017, SGB IV § 28g Rn. 3-5)

Andere Formen der Rückerstattung der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmeranteile sind damit grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich bereits beendet ist (vgl. BAG, Urt. vom 14.1.1988, Az.: 8 AZR 238/85, NZA 88, 803).

Die nachentrichteten Arbeitnehmerbeiträge stellen, soweit sie nicht mehr zurückgefordert werden (können), ihrerseits einen lohnsteuerpflichtigen Lohnzufluss dar (BFH, Urteil vom 13. September 2007 – VI R 54/03 –, BFHE 219, 49, BStBl II 2008, 58). Eine beitragsrechtliche Relevanz dürfte die Nachentrichtung der Arbeitnehmerbeiträge dagegen nicht mehr haben (vgl. Schlegel, jurisPR-SozR 19/2008 Anm. 1).

Eine Nachverbeitragung durch einen Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV begründet keinen individuellen SV-rechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers, so dass in diesem Fall auf den gedanklichen Arbeitnehmeranteil auch keine Lohnsteuer entfällt (FG Köln, Urteil vom 24.1.20, 1 K 1041/17). Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Das Verfahren ist anhängig beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 27/20.

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