LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2018 – L 8 R 41/17 B ER
Das LSG NW bestätigt die Rechtsprechung des BSG, der zufolge die für Vorstände von Aktiengesellschaften geltende Befreiung von der Arbeitslosen- und Rentenversicherungspflicht nicht analogiefähig sei und damit auch nicht für Vorstände von Vereinen gelte.
Die für die abhängige Beschäftigung wesentliche persönliche Abhängigkeit der Vorstandsmitglieder, so merkt das LSG NW an, ergebe sich in einem „verfeinerten Sinne“ daraus, dass ihre Tätigkeit funktionsgerecht dienend in einer von fremder Hand geschaffenen und vorgegebenen Arbeitsorganisation aufgehe.