LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.02.2018 – L 2 R 258/17
Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist nach § 24 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des rückständigen Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Trotz der im Einzelfall extrem hohen Zuschläge – Nachforderungen sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen für einen Zeitraum bis zu 30 Jahren denkbar – hat das LSG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Angesichts der besonderen Bedeutung der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung durfte der Gesetzgeber auch eine Normierung deutlich(er) spürbarer Sanktionen in Fällen einer nicht rechtzeitigen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für angezeigt erachten.