Das Besteuerungs- und Rechtsbehelfsverfahren nach der AO ist nicht in allen Aspekten deckungsgleich mit dem Beitragsverfahren nach dem SGB IV, X und dem SGG. Die nachstehende tabellarische Aufstellung vergleicht die Gemeinsamkeiten und Unterschiede.
- Bekanntgabe des Bescheids, § 122 Abs. 2 AO (3-Tagesfiktion)
- Beitragsbescheid, § 37 Abs. 2 SGB X (3-Tagesfiktion)
Unterschied: Die Verwaltungs- und Sozialrechtsprechung behandelt die Bekanntgabefiktion nicht als gesetzliche Frist, so dass der VA auch dann am dritten Tag als bekanntgegeben gilt, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (BSG, Urt. v. 6. 5. 2010 − B 14 AS 12/09 R).
- Beitragsbescheid, § 37 Abs. 2 SGB X (3-Tagesfiktion)
- Rechtsbehelf, § 347 AO (Einspruch)
- Aussetzung der Vollziehung, § 361 AO, § 69 FGO)
- Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGB IV. Eine Ausnahme gilt gemäß § 7a Abs. 7 SGB IV für Statusfeststellungsbescheide, mit denen die Beitragspflicht festgestellt wird. Die Vorschrift ist auf Beitragsbescheide nicht analog anwendbar (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2010 – L 11 KR 1125-10 ER/B).
- AdV für Beitragsbescheid gemäß § 86a Abs. 3 SGG . Gerichtlich richtet sich der Antrag auf die „Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs“, § 86b SGG).
- Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens, § 365 Abs. 3 AO
- Widerspruchsverfahren: Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens, § 86 SGG
- Klageverfahren: Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, § 96 SGG
- Säumniszuschläge, § 240 AO
- Beitragsbescheid, § 24 SGB IV
- 1 % ab Fälligkeit (gem. § 23 SGB IV: am drittletzten Bankarbeitstag des Monats) ohne Schonfrist bis zum Tag der Tilgung
- Im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV ist das Datum der Schlussbesprechung (= Anhörung nach § 24 SGB X) als das Ende des Säumniszeitraums anzusehen, unabhängig davon, wann der Prüfbescheid erteilt wird (BeckOK zu § 24 SGB IV, Rn. 6)
- Bei rückwirkender Beitragsfestsetzung werden Säumniszuschläge nur in Fällen zumindest bedingten Vorsatzes erhoben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2017, L 8 R 618/16 B ER)
- Beitragsbescheid, § 24 SGB IV
- Stundung
- Stundungszinsen, § 76 SGB IV (angemessen = 2% über Basiszinsatz)
- Verjährung
- Steuerbescheid, § 169 ff. AO
- Beitragsbescheid, § 25 SGB IV
30-jährige Verjährung nur bei vorsätzlichem Handeln