Gegenüberstellung der Regelungen im Steuer- und Beitragsverfahren

Das Besteuerungs- und Rechtsbehelfsverfahren nach der AO ist nicht in allen Aspekten deckungsgleich mit dem Beitragsverfahren nach dem SGB IV, X und dem SGG. Die nachstehende tabellarische Aufstellung vergleicht die Gemeinsamkeiten und Unterschiede.

  • Bekanntgabe des Bescheids, § 122 Abs. 2 AO (3-Tagesfiktion)
    • Beitragsbescheid, § 37 Abs. 2 SGB X (3-Tagesfiktion)
      Unterschied: Die Verwaltungs- und Sozialrechtsprechung behandelt die Bekanntgabefiktion nicht als gesetzliche Frist, so dass der VA auch dann am dritten Tag als bekanntgegeben gilt, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (BSG, Urt. v. 6. 5. 2010 − B 14 AS 12/09 R).
  • Rechtsbehelf, § 347 AO (Einspruch)
    • Beitragsbescheid, § 83 SGG (Widerspruch)
  • Aussetzung der Vollziehung, § 361 AO, § 69 FGO)
  • Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens, § 365 Abs. 3 AO
    • Widerspruchsverfahren: Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens, § 86 SGG
    • Klageverfahren: Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, § 96 SGG
  • Säumniszuschläge§ 240 AO
  • Stundung
  • Verjährung

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