Übersicht zur Behandlung der Umsatzsteuer bei der anwaltlichen Rechnungserstellung

Die nachstehende Aufstellung behandelt die praxisrelevanten Fallkonstellationen bei der Erstellung der anwaltlichen Rechnungen und zeigt auf, ob und ggf. wie der Umsatzsteuerausweis zu erfolgen hat.

Mandant mit Wohnsitz (Privatperson) oder Sitz (Kapitalgesellschaft) in Deutschland

→ „normal“ mit deutscher Umsatzsteuer

(Hinweis: Rechtsgrundlage für die Ortsbestimmung: § 3a Abs. 1 bzw. 2 UStG)


Mandant mit Wohnsitz (Privatperson) oder Sitz (Kapitalgesellschaft) im übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU, aber nicht Deutschland)

Mandant ist Unternehmer und Auftrag ist für sein Unternehmen

→ Keine Umsatzsteuer ausweisen

→ Umsatzsteuer-ID-Nummer zwingend anfragen und in Handakte hinterlegen; Rechnung erst erstellen, wenn der Mandant die USt.-ID-Nummer mitgeteilt hat

→ Folgenden Text in Rechnung mit aufnehmen:

„Der Umsatz ist im Inland nicht steuerbar und unterliegt daher nicht der deutschen Umsatzsteuer (§ 3a Abs. 2 UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 1a UStG). Steuerschuldner ist der Leistungsempfängers (§ 14a Abs. 1 S. 1 UStG, Art. 194 MwStSystRL).
Die USt-ID-Nr. des Leistungsempfängers lautet: XXXXXXXX“

(Hinweis: Rechtsgrundlage für die Ortsbestimmung: § 3a Abs. 2 UStG)

Mandant ist kein Unternehmer oder er ist Unternehmer, aber der Auftrag ist nicht für sein Unternehmen, sondern seinen Privatbereich

→ „normal“ mit deutscher Umsatzsteuer

(Hinweis: Rechtsgrundlage für die Ortsbestimmung: § 3a Abs. 1 UStG)


Mandant mit Wohnsitz (Privatperson) oder Sitz (Kapitalgesellschaft) außerhalb der EU (hierzu gehört auch die Schweiz)

Mandant ist Unternehmer und Auftrag ist für sein Unternehmen

→ Keine Umsatzsteuer ausweisen

→ Keine USt-ID-Nummer anfragen, weil es diese nur innerhalb der EU gibt

→ Es ist zu klären müssen, ob das jeweilige Drittland eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft vorsieht oder ob eine steuerliche Registrierung im Ausland erforderlich ist; hierbei ist auch zu prüfen, ob im jeweiligen Ausland eine Kleinunternehmerregelung greift.

(Hinweis: Rechtsgrundlage für die Ortsbestimmung: § 3a Abs. 2 UStG)

→ Folgenden Text mit aufnehmen:

„Der Umsatz ist im Inland nicht steuerbar und unterliegt daher nicht der deutschen Umsatzsteuer (§ 3a Abs. 2 UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 1a UStG).“

Der Text ist abhängig von der Prüfung der steuerlichen Behandlung im Ausland ggf. zu ergänzen.

Mandant ist kein Unternehmer oder er ist Unternehmer, aber der Auftrag ist nicht für sein Unternehmen, sondern seinen Privatbereich

→ Keine Umsatzsteuer ausweisen

→ Keine USt-ID-Nummer anfragen, weil es diese nur innerhalb der EU gibt

→ Es ist zu klären müssen, ob das jeweilige Drittland eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft vorsieht oder ob eine steuerliche Registrierung im Ausland erforderlich ist; hierbei ist auch zu prüfen, ob im jeweiligen Ausland eine Kleinunternehmerregelung greift.

(Hinweis: Rechtsgrundlage für die Ortsbestimmung: § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG)

 → Folgenden Text mit aufnehmen:

„Der Umsatz ist im Inland nicht steuerbar und unterliegt daher nicht der deutschen Umsatzsteuer (§ 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 1a UStG).“

Der Text ist abhängig von der Prüfung der steuerlichen Behandlung im Ausland ggf. zu ergänzen.


Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Grundstücksübertragungen, Mietverträge etc.)

Hier richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung danach, wo das Grundstück liegt (Hinweis: Rechtsgrundlage für die Ortsbestimmung: § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, Abschn. 3a.3 Abs. 7ff. UStAE).

Liegt das Grundstück in Deutschland

→ „normal“ mit deutscher Umsatzsteuer

Liegt der Ort des Grundstücks im Ausland so ist das Ergebnis davon abhängig, ob Mandant innerhalb der EU wohnt, er Unternehmer ist und ob das Grundstück innerhalb der EU belegen ist.

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