BSG, Urteil v. 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R, DStR 2017, 2500
Liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für selbständige Tätigkeit.