Beweislast im Beitragsverfahren

„Die Antragsgegnerin kann sich gegenüber dieser Beurteilung nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragstellerin habe keine sie „entlastenden“ Unterlagen vorgelegt. Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Versicherungs- und Beitragspflicht begründenden Umstände liegt beim prüfenden Rentenversicherungsträger. Das gilt selbst dann, wenn die Antragstellerin im vorliegenden Fall Mitwirkungspflichten verletzt haben sollte.“

(LSG NRW, Beschluss vom 24.3.2017, L 8 R 17/15 B ER)

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