„Die Antragsgegnerin kann sich gegenüber dieser Beurteilung nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragstellerin habe keine sie „entlastenden“ Unterlagen vorgelegt. Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Versicherungs- und Beitragspflicht begründenden Umstände liegt beim prüfenden Rentenversicherungsträger. Das gilt selbst dann, wenn die Antragstellerin im vorliegenden Fall Mitwirkungspflichten verletzt haben sollte.“
(LSG NRW, Beschluss vom 24.3.2017, L 8 R 17/15 B ER)