Gesamtstrafe nicht höher als dreifache Einsatzstrafe

OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.03.2007, III – 5 Ss 226/06 –85/061, wistra 2007, 235 Eine Gesamtstrafe, die die Einsatzstrafe dreifach odermehr erhöht, überschreitet in aller Regel den Strafrahmen,den § 54 StGB dem Tatrichter zur Verfügung stellt. Hinweis auf BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8, 10, 12; BGH NStZ-RR 2003, 9; NStZ-RR 2005, 374, …

Keine Strafe ohne Gesetz

BGH, Beschluss vom 15.12.2021, 1 StR 342/21 Eine rückwirkende All­ge­mein­ver­bind­lich­keits­er­klä­rung kann zwar eine Ta­rif­bin­dung im So­zi­al­kas­sen­ver­fah­ren begründen. Eine strafrecht­li­che relevante Verpflichtung könne, so der BGH, damit aber nicht nach­träg­lich be­grün­det wer­den. Dem stehe der ver­fas­sungs­recht­li­che Grund­satz „nulla poena sine lege“ ent­ge­gen.

Änderung der BGH-Rechtsprechung zum Irrtum bei der Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB

BGH Urteil vom 24.1.2018 – 1 StR 331/17 Der Senat erwägt zukünftig auch die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft in § 266a StGB und die daraus folgende Abführungspflicht insgesamt als (vorsatzausschließenden) Tatbestandsirrtum zu behandeln.