BGH, Beschluss vom 15.12.2021, 1 StR 342/21
Eine rückwirkende Allgemeinverbindlichkeitserklärung kann zwar eine Tarifbindung im Sozialkassenverfahren begründen. Eine strafrechtliche relevante Verpflichtung könne, so der BGH, damit aber nicht nachträglich begründet werden. Dem stehe der verfassungsrechtliche Grundsatz „nulla poena sine lege“ entgegen.