Gesamtstrafe nicht höher als dreifache Einsatzstrafe

OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.03.2007, III – 5 Ss 226/06 –85/061, wistra 2007, 235 Eine Gesamtstrafe, die die Einsatzstrafe dreifach odermehr erhöht, überschreitet in aller Regel den Strafrahmen,den § 54 StGB dem Tatrichter zur Verfügung stellt. Hinweis auf BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8, 10, 12; BGH NStZ-RR 2003, 9; NStZ-RR 2005, 374, …

Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Konkurrenz gleichzeitiger abgegebeber Steuererklärungen

Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als selbstständige Tat i.S.v. § 53 StGB zu werten. Von Tatmehrheit ist auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen. Auch bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist im Grundsatz im Hinblick auf jede Steuerart, jeden Besteuerungszeitraum und jeden Steuerpflichtigen von selbständigen Taten …