FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2013, 12 V 1071/13 A (H(L))
Der Antrag im Schriftsatz vom 29.3.2013, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ab „Fälligkeit“ auszusetzen, ist dahingehend auszulegen, dass wegen der bisher verwirkten Säumniszuschläge die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides begehrt wird.
Soweit der angefochtene Verwaltungsakt vor der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung vollzogen ist, bleiben die schon eingetretenen Rechtsfolgen bestehen. Als Vollzug eines Steuerbescheids in diesem Sinne wird jeder Gebrauch seiner Wirkungen, also auch der Anfall von Säumniszuschlägen nach Maßgabe des § 240 Abs.1 Satz 1 AO 1977 angesehen (BFH-Beschluss vom 10.Dezember 1986 I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBI 11 1987, 389, 390 m.w.N.; BFHUrteil vom 30. März 1993 VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4).
Eine Beseitigung der Säumnisfolgen kann aber nach der Rechtsprechung des BFH im Wege der Aufhebung der Vollziehung des Bescheids erreicht werden. Nach § 69 Abs.3 Satz 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Diese Vorschrift gestattet es auch, die Vollziehung eines Steuerbescheids mit der Folge aufzuheben, dass in der Vergangenheit entstandene Säumniszuschläge entfallen (BFHUrteil vom 30. März 1993 VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4 mit weiteren Nachweisen; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO TZ.32, 171).
Denn die Ausübung von Druck i.S. von § 240 AO 1977 (zum Charakter der Säumniszuschläge als eines Druckmittels eigener Art vgl. den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8.Dezember 1975 GrS 1/75, BStB1111976, 262) ist nur berechtigt, wenn die Vollziehung eines Steuerbescheids ansteht, der entweder nicht angefochten ist oder bezüglich dessen Anfechtung keine ernstlichen Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen, nicht aber dann, wenn der Steuerbescheid angefochten wird und — wenn auch ggf. nachträglich — ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit von Anfang an festgestellt werden. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehung sind die gleichen wie für die Aussetzung der Vollziehung, d.h. es ist im Regelfall aufzuheben, wenn ein Aussetzungsgrund vorliegt (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Tz.178).