Hinterziehungszinsen auf Einkommensteuervorauszahlungen

Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf Einkommensteuervorauszahlungen liegen bislang Entscheidungen des FG Münster (Urteil vom 20. April 2016 – 7 K 2354/13 E) und des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 09. Februar 2018 – 13 K 3586/16) vor, die die Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen dem Grunde nach anerkennen, sich aber bei der Frage der Berechnung des Zinslaufs unterscheiden. Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist noch anhängig beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 18/18.

Unser eigenes Verfahren beim Finanzgericht Düsseldorf (12 K 2673/ 16 AO) ruht im Hinblick auf das oben bezeichnete, beim BFH anhängige Revisionsverfahren.

Die Finanzverwaltung ist an das BMF-Schreiben vom 31.1.2019 zur Änderung des Anwendungserlass (AEAO) gebunden.

Der AEAO zu § 235  – hier Tz. 5.2 – wurde damit wie folgt gefasst:

5.2 Berechnung der Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen

5.2.1 Die Bemessungsgrundlage von Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen entspricht grundsätzlich dem (Mehr-)Betrag, der ohne Steuerhinterziehung festgesetzt worden wäre. Sie ist aber begrenzt auf die Abschlusszahlung aufgrund der Jahressteuerfestsetzung (vgl. AEAO zu § 235, Nr. 2.3). Dieser Betrag ist gleichmäßig auf die hinterzogenen Vorauszahlungszeiträume des jeweiligen Kalenderjahrs zu verteilen.

5.2.2 Auf Vorauszahlungen entfallen keine Zinsen gem. § 233a AO. Wird die der Verzinsung nach § 233a AO unterliegende Jahressteuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt, überschneidet sich der Zinslauf der Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen mit dem Zinslauf der Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auf die Jahressteuer. In diesen Fällen sind Zinsen gem. § 233a AO auf festzusetzende Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen anzurechnen.

Die Rechtsauffassung der Verwaltung ist klar. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.

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