Frage: Was ist ein Busfahrer ohne Bus? Sozialversicherungspflichtig, so die Antwort des Landessozialgericht Hessen. Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Die Abgrenzung von Beschäftigung zur selbständigen Arbeit richtet sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Das für eine Selbständigkeit sprechende Unternehmerrisiko bestehe bei Fahrertätigkeiten – ob als LKW-, Kurier- oder Busfahrer – regelmäßig nicht, so die Darmstädter Richter, wenn der Fahrer kein eigenes Fahrzeug einsetze. Werde kein eigenes Transportmittel benutzt, so spreche dies entscheidend für eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers. Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug seien deshalb regelmäßig abhängig beschäftigt. Das Landessozialgericht verurteilte das Busunternehmen zur Nachzahlung der Versicherungsbeiträge. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 13.12.2016, Az.: L 1 KR 157/16).