Gemäß § 183 SGG ist das Verfahren für Versicherte und solche, die es im Falle des Obsiegens wären, kostenfrei.
An diese Kostenfreiheit knüpft § 3 RVG an, demzufolge in diesen Fällen Betragsrahmengebühren anfallen. Dies sind die Gebühren des VV RVG
- Nr. 1005 (Einigung)
- Nr. 2102 (Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels)
- Nr. 2302 (Geschäftsgebühr)
- Nr. 3102 (Verfahrensgebühr SG)
- Nr. 3106 (Terminsgebühr SG)
- Nr. 3204 (Verfahrensgebühr Berufung LSG)
- Nr. 3205 (Terminsgebühr Berufung LSG)
- Nr. 3212 (Verfahrensgebühr Revision BSG)
- Nr. 3213 (Terminsgebühr Revision BSG)
- und weitere (Einzeltätigkeiten, NZB, etc.)
Höhere Gebühren – dann aber eben auch Gerichtskosten – entstehen, wenn der Kläger nicht Versicherter ist, sondern z.B. der (vermeintliche) Arbeitgeber. Dies ist regelmäßig der Fall bei der Abwehr von Beitragsbescheiden.
Geht es um die Statusfestellung mit dem Ziel eine slebständige Tätigkeit festzustellen, ist es nach Absprache mit der Mandantschaft sinnvoll den Arbeitgeber am Verfahren als Kläger zu beteiligen, da dieser ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Ist der Arbeitgeber hierfür nicht rechtsschutzversichert, so muss er über die Kostenfolge informiert werden.
Ist das Verfahren auf die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung gerichtet, so wird der Arbeitgeber hieran regelmäßig kein (objektives) Intersse haben, so dass schon die Beschwer fraglich sein könnte. Eine Beteiligung des Arbeitgebers an einem Rechtsbehelfsverfahren, das der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft dient, wird regelmäßig ausscheiden. Um hier kostendeckend tätig werden zu können, wird mit den Mandanten einen Vergütungsvereinbarung zu treffen sein.
Die Betragsrahmengebühren reichen für die kostendeckende Vertretung nicht aus.
Soweit das Verfahren nicht gerichtskostenfrei nach § 183 SGG ist, ergeben sich die Gerichtskosten aus Teil 7 der Anlage 1 zum GKG.
Aue