Vorsteuern können dann bei der Ermittlung des Verkürzungsumfangs unmittelbar mindernd angesetzt werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz besteht.
BGH, Urteil vom 13.9.2018, 1 StR 642/17
Bei einer zentralen Frage des Steuerstrafrechts ändert der BGH seine Rechtsprechung. Der BGH schließt sich damit der herrschenden Literaturmeinung zur Geltung des Kompensationsverbotes bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer an.
Bisher galt nach Ansicht des BGH bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer hinsichtlich der Vorsteuerbeträge das sogenannte „Kompensationsverbot“ nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO. Danach blieben bei der Frage nach dem OB und UMFANG der Steuerverkürzung gegenläufige Sachverhalte unberücksichtigt.
Unterlassene Vorsteuerabzüge waren nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH demnach ein „anderer Grund“ i.S.d. § 370 Abs. 4 S. 3 AO. Es bestand nach Ansicht des BGH kein innerer Zusammenhang zwischen der auf die eigenen Umsätze entfallenden Umsatzsteuer und den abziehbaren Vorsteuerbeträgen auf Eingangsumsätze. Die nicht angemeldeten Vorsteuern waren lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Für diesen Zweck mussten allerdings auch schon bisher Urteile in solchen Fällen die Berechnung der verkürzten Umsatzsteuer und die Behandlung der Vorsteuer erkennen lassen.