Der Beitrag befasst sich mit der Fragestellung, ob und für welche Veranlagungszeiträume nach einer strafbefreienden Selbstanzeige noch Festsetzungsverjährung eintreten kann. Besondere Beachtung finden dabei die Vorschriften der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 und Abs. 9 AO.
Fundstelle: AO-StB 2014, 130
Update: Mit seiner Entscheidung vom 04.08.2020 (VIII R 39/18) hat der BFH entschieden, dass eine Akontozahlung, die zur Unterbrechung des Zinslaufs sinnvoll erscheinen mag, eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO auslöst.